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   VG Lüneburg, 23.06.2004 - 1 A 159/04   

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VG Lüneburg, 23.06.2004 - 1 A 159/04 (https://dejure.org/2004,30844)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 23.06.2004 - 1 A 159/04 (https://dejure.org/2004,30844)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 23. Juni 2004 - 1 A 159/04 (https://dejure.org/2004,30844)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Bei großem Altersunterschied gibt es weniger Witwenrente

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 41.98

    Unterhaltsbeitrag der nachgeheirateten Witwe, Anrechnung von

    Auszug aus VG Lüneburg, 23.06.2004 - 1 A 159/04
    Er dient dem Ausgleich von Härten, die sich daraus ergeben, dass das Gesetz der nachgeheirateten Witwe eine volle Witwenversorgung versagt (BVerwG, Urt. v. 21.10.1999 - 2 C 41/98 -, NVwZ-RR 2000, 308; Beschl. v. 3.3.2000 - 2 B 6.00 -, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 1, jeweils m. w. N.).

    Hierin liegt kein Verstoß gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) und keine unzulässige oder willkürliche Schlechterstellung der nachgeheirateten Witwe (BVerwG, Urt. v. 21.10.1999 - 2 C 41/98 -, a. a. O.; Urt. v. 15.3.1988 - 2 C 16/87 -, NVwZ 1989, 374, 375; Kümmel/Ritter, a. a. O., § 33 Anm. 11. m. w. N.).

    Dem Umstand, dass es sich hierbei um Versorgungsleistungen aus eigenem Recht der Witwe handelt, ist in ausreichendem Umfang dadurch Rechnung getragen, dass 30 v. H. der jeweiligen Mindestwitwenversorgung monatlich anrechnungsfrei sind (BVerwG, Urt. 21.10.1999 - 2 C 41/98 -, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.1992 - 4 S 1384/90

    Volle Versagung des Unterhaltsbeitrags an die Witwe eines Ruhestandsbeamten nach

    Auszug aus VG Lüneburg, 23.06.2004 - 1 A 159/04
    Kommen mehrere Besonderheiten, die jeweils für sich genommen eine teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrages zulassen könnten, in einer erheblichen Anzahl hinzu, so führt dies regelmäßig zu dem Ergebnis, dass statt teilweiser Versagung die volle Versagung gerechtfertigt ist (VGH Mannheim, Beschl. v. 25.2.1992 - 4 S 1384/90 -, ZBR 1993, 128, 129).

    Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass Ziffern 22.1.5.2 und 22.1.6.2 BeamtVGVwV für diesen Fall eine Kürzung um 5 v. H. für jedes angefangene spätere Jahr der Eheschließung nach dem vollendeten 80. Lebensjahr des gesetzlichen Witwengeldes vorsieht (VGH Mannheim, Beschl. v. 25.2.1992 - 4 S 1384/90 -, a. a. O.; Kümmel/Ritter, a. a. O.,.

  • BVerwG, 03.03.2000 - 2 B 6.00

    Klärungsbedürftigkeit der Alimentation nachgeheirateter Witwen von Beamten im

    Auszug aus VG Lüneburg, 23.06.2004 - 1 A 159/04
    Er dient dem Ausgleich von Härten, die sich daraus ergeben, dass das Gesetz der nachgeheirateten Witwe eine volle Witwenversorgung versagt (BVerwG, Urt. v. 21.10.1999 - 2 C 41/98 -, NVwZ-RR 2000, 308; Beschl. v. 3.3.2000 - 2 B 6.00 -, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 1, jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 15.03.1988 - 2 C 16.87

    Beamtenversorgung - Nachgeheiratete Witwe - Unterhaltsbeitrag -

    Auszug aus VG Lüneburg, 23.06.2004 - 1 A 159/04
    Hierin liegt kein Verstoß gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) und keine unzulässige oder willkürliche Schlechterstellung der nachgeheirateten Witwe (BVerwG, Urt. v. 21.10.1999 - 2 C 41/98 -, a. a. O.; Urt. v. 15.3.1988 - 2 C 16/87 -, NVwZ 1989, 374, 375; Kümmel/Ritter, a. a. O., § 33 Anm. 11. m. w. N.).
  • VG Berlin, 23.07.2012 - 5 K 268.11

    Anrechnung des Erwerbsersatzeinkommens auf den Unterhaltsbeitrag der sog.

    Zum anderen zählt zum Erwerbsersatzeinkommen aber auch die zur weiteren Auffüllung des Einkommens eines Rentners gezahlte Zusatzversorgung auf betrieblicher Grundlage, da diese ebenfalls der Bestreitung des Lebensunterhalts dient (grundlegend BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 2 C 41.98 -, NVwZ-RR 2000, 308; so auch das von der Klägerin zitierte Urteil des VG Lüneburg vom 23. Juni 2004 - 1 A 159/04 -, juris, Rn. 22; sowie Plog/Wiedow, BBG, Stand: März 2012, § 22 BeamtVG, Rn. 12f; siehe ferner Rundschreiben des Bundesministerium des Innern vom 25. Juli 1995, GMBl.

    Soweit in Rechtsprechung und Literatur unter Berufung auf diese Verwaltungsvorschriften individuelle Billigkeitserwägungen bei "besonderen Umständen" für erforderlich gehalten werden, erfolgt dies ohne Erläuterung, wann solche besonderen Umstände vorliegen (BayVGH, Urteil vom 26. Januar 1994 - 3 B 93.1403 -, juris, Rn. 20; VG Lüneburg, Urteil vom 23. Juni 2004 - 1 A 159/04 -, juris, Rn. 22; Brockhaus, a.a.O., § 22 BeamtVG, Rn. 38; Plog/Wiedow, a.a.O., § 22 BeamtVG, Rn. 12a).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.12.2015 - 4 S 2323/14

    Anrechnung der privaten Rentenversicherung auf Unterhaltsbeitrag nach § 22

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der zitierten Formulierung lediglich dargelegt, weshalb der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG überhaupt eine Anrechnungsvorschrift aufgenommen hat, und um weiter zu erläutern, dass die oben (unter 1.) genannten Definitionen der Begriffe des "Erwerbseinkommens" und des "Erwerbsersatzeinkommens" keiner weitergehenden Einschränkung zugänglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999, a.a.O., OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.04.2015, a.a.O., VG Lüneburg, Urteil vom 23.06.2004 - 1 A 159/04 -, Juris, sowie Reich, BeamtVG, § 22 RdNr. 4: Anrechnung [auch] von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die an die Stelle eines zuvor bezogenen Gehalts treten; Senatsbeschluss vom 05.04.2002, a.a.O.: Anrechnung [auch] einer Abfindung nach betriebsbedingter Kündigung; s. bereits zu § 22 BeamtVG a.F. BVerwG, Urteil vom 24.10.1984, a.a.O.: keine Saldierung von positiven Einkünften aus einer Einkunftsart mit negativen Einkünften aus einer anderen Einkunftsart; Urteil vom 09.03.1989, a.a.O.: Anrechnung einer eigenen Rente der Witwe [auch], wenn diese einen hohen finanziellen Lebensbedarf hat; VG Kassel, Urteil vom 10.12.2013 - 1 K 1275/12.KS - juris: Anrechnung [auch] von eigenen ausländischen Alterspensionen der Witwe).
  • VGH Bayern, 05.12.2016 - 3 ZB 15.2089

    Unterhaltsbeitrag der nachgeheirateten Witwe bei großem Altersunterschied

    Besondere Umstände, die nach § 22 BeamtVG i. V. m. den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften neben einem großen Altersunterschied zu einer weiteren Kürzung bzw. vollständigen Versagung eines Unterhaltsbeitrags führen würden, wurden in diesem Zusammenhang sowohl im hohen Alter des Versorgungsempfängers im Zeitpunkt der Eheschließung als auch in einer relativ kurzen Ehedauer von dreieinhalb Jahren gesehen (vgl. hierzu OVG NW, B. 18.10.1993 - 12 A 269/92 - juris Rn. 29 ff., das die Voraussetzungen für die vollständige Versagung des Unterhaltsbeitrags im Fall einer Witwe, die im Alter von 56 Jahren einen 85-jährigen Ruhestandsbeamten geheiratet hat, der pflegebedürftig war und nach 13-monatiger Ehedauer verstarb, aufgrund der besonderen Umstände bejaht hat; s. auch OVG Saarland, U. v. 22.5.2012 - 1 A 115/12 - juris, wonach besondere Umstände im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorliegen, die eine Kürzung des seiner Witwe zustehenden Unterhaltsbeitrags in Höhe von 15 v. H. rechtfertigen, wenn der versorgungberechtigte Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung 71 Jahre alt war und die Ehe lediglich 16 Monate gedauert hat; vgl. auch VG München, U. v. 14.2.2007 - M 9 K 05.317 - juris, wonach bei einem 89-jährigen Versorgungsempfänger, der eine um 54 Jahre jüngere Frau geheiratet hat und nach dreijähriger Ehe verstorben ist, eine Kürzung in zwei Stufen sowohl wegen großen Altersunterschieds als auch wegen besonderer Umstände vorzunehmen ist sowie VG Lüneburg, U. v. 23.6.2004 - 1 A 159/04 - juris, wonach eine zweifache Kürzung im Fall einer nachgeheirateten Witwe, die 25 Jahre jünger war als der im Zeitpunkt der Eheschließung 89 Jahre alte Ruhestandsbeamte, nicht zu beanstanden ist).
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